Aufenthaltsstatus
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Asylsuchende (N-Ausweis)

Asylsuchende erhalten eine Bestätigung, solange sie im Bundesasylzentrum sind. Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) wartet. Der N-Ausweis gilt nur bis zum Datum des definitiven Asylentscheides, auch wenn auf dem Ausweis ein späteres Datum steht. Für das Verfahren am Flughafen gelten besondere Bestimmungen.

Anerkannte Flüchtlinge (Asylgewährung) (B-Ausweis)

Wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darlegt, dass sie im Herkunftsstaat in asylrechtlich relevanter Weise gemäss Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt wird, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl erhalten einen B-Ausweis.

Anerkannte Flüchtlinge (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) (F-Ausweis)

Liegen bei einer Person, die völkerrechtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asylausschlussgründe gemäss Asylgesetz vor, lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Das SEM ordnet formal die Wegweisung aus der Schweiz an. Aus völkerrechtlichen Gründen ist die Wegweisung jedoch unzulässig, da gemäss Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention das «Non-Refoulement-Gebot» (keine Ausschaffung bei Verfolgungsgefahr) besteht. Daher wird der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die Person wird als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sie erhält einen F-Ausweis für Flüchtlinge. Die Flüchtlingseigenschaft ist im Ausweisdokument vermerkt.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F-Ausweis)

Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Weise verfolgt und erfĂĽllt die FlĂĽchtlingseigenschaft gemäss Genfer FlĂĽchtlingskonvention nicht, dann lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Kommt das SEM in einem zweiten Schritt aber zu dem Schluss, dass eine RĂĽckkehr in den Herkunftsstaat unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, z.B. weil dort Krieg herrscht und deshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden darf, ordnet das SEM die vorläufige Aufnahme an. Die asylsuchende Person erhält einen F-Ausweis als Ausländerin oder Ausländer.

Abgewiesene Asylsuchende

Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsland nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, und bestehen keine Gründe gegen die Wegweisung in das Herkunftsland, ordnet das SEM die Wegweisung an. Die Behörde setzt der asylsuchenden Person eine Frist, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen muss. Die Gesetzgebung sieht für abgewiesene Asylsuchende kein Ausweispapier vor. In einigen Kantonen können abgewiesene Asylsuchende den N-Ausweis behalten oder erhalten ein provisorisches Ausweispapier. Bis zur Ausreise haben abgewiesene Asylsuchende ein gemäss der Bundesverfassung garantiertes Recht auf Nothilfe und müssen dafür beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde ein Gesuch stellen.

SchutzbedĂĽrftige (S-Ausweis)

Dieser rechtliche Status wurde eingefĂĽhrt, um bei Massenfluchtsituationen angemessen, schnell und pragmatisch reagieren zu können. Der Bundesrat hat den S-Status  am 11. März 2022 erstmals fĂĽr GeflĂĽchtete aus der Ukraine aktiviert. SchutzbedĂĽrftige Personen erhalten den S-Ausweis. Er berechtigt zum vorĂĽbergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Der S-Ausweis stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar.

Factsheet Status S (vorĂĽbergehender Schutz)